Gesetze / Landesrecht Bayern / E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

ERVV Ju

§ 11 Maschinell geführtes Grundbuch

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/11#abs-1 (1) Bei allen Amtsgerichten wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der in Papierform geführten Grundbücher.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/11#abs-2 (2) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

§ 10 § 12